Fortbildungspunkte für Ergotherapie und Physiotherapie
Regelmäßige Fortbildung sichert und entwickelt die Qualität therapeutischer Behandlungen, Therapieergebnisse und Versorgungsabläufe. Für zugelassene Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringer sowie fachliche Leitungen gelten die Fortbildungsregelungen der Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V.
Wie viele Fortbildungspunkte werden benötigt?
Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 Fortbildungspunkte innerhalb von vier Jahren; empfohlen werden möglichst 15 Fortbildungspunkte pro Jahr. Nicht genutzte Punkte können grundsätzlich nicht in den nächsten Vierjahreszeitraum übertragen werden.
Die Fortbildungsverpflichtung richtet sich insbesondere an zugelassene Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sowie fachliche Leitungen. Der individuelle Betrachtungszeitraum kann – etwa bei einer Neuzulassung oder bei anerkennungsfähigen Unterbrechungszeiten – abweichen. Maßgeblich sind die persönlichen Voraussetzungen und Vorgaben.
Fortbildungspunkte bei der Akademie für Handrehabilitation
Bei den dafür geeigneten Fortbildungen der Akademie für Handrehabilitation weisen wir die Anzahl der Fortbildungspunkte direkt in der jeweiligen Kursbeschreibung aus. Grundlage sind die tatsächlich absolvierten Unterrichtseinheiten sowie die inhaltlichen und formalen Anforderungen der jeweiligen Rahmenvereinbarungen.
Unsere Fortbildungen sind fachlich auf die therapeutische Praxis ausgerichtet. Sie vermitteln aktuelle Diagnostik- und Therapieverfahren sowie Erkenntnisse aus der Handrehabilitation und angrenzenden Fachbereichen. Eine Anerkennung als Fortbildung setzt voraus, dass die jeweilige Veranstaltung einen ausreichenden Bezug zum betreffenden Heilmittelbereich hat – also zur Ergotherapie oder Physiotherapie.
Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Diese enthält die Bezeichnung und eine Kurzbeschreibung der Fortbildung, den Namen der teilnehmenden Person, die Dozentin beziehungsweise den Dozenten, die Anzahl der Unterrichtseinheiten und die ausgewiesenen Fortbildungspunkte.
Hinweise zur Anerkennung
Nicht jede Fortbildung ist gleichermaßen für beide Berufsgruppen anrechenbar. Für jede Veranstaltung wird daher ausgewiesen, ob und in welchem Umfang Fortbildungspunkte für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten beziehungsweise Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten berücksichtigt werden können.
Für digitale Fortbildungen gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Bitte bewahren Sie Ihre Teilnahmebescheinigungen sorgfältig auf. Der Nachweis über erfüllte Fortbildungspflichten ist auf Anforderung gegenüber der Krankenkasse oder dem zuständigen Kassenartenverband zu erbringen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite beruhen auf den jeweils geltenden Regelungen der Anlage 4 „Fortbildung“ zu den Verträgen nach § 125 Abs. 1 SGB V.
Ergotherapie: Anlage 4 „Fortbildung“ zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie und deren Vergütung, Lesefassung nach der Ergänzungsvereinbarung vom 16.03.2026.
Physiotherapie: Anlage 4 „Fortbildung“ zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung, Stand 21.07.2021.






